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c) Qualitätsförderungsverträge

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Neben den bundeseinheitlichen Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V (siehe Rn. 187) waren auf Landesebene in den Gesamtverträgen häufig durch Qualitätsförderungsverträge auf Basis des durch das GKV-WSG abgeschafften § 73c Abs. 1 SGB V i.d.F. des GMG weitere Versorgungsbereiche besonderen Qualitätsanforderungen unterworfen worden. Die den Vertragspartnern in § 83 SGB V zugebilligte Vertragsautonomie hinsichtlich der Ausgestaltung der vertragsärztlichen Versorgung lässt die gesamtvertragliche Vereinbarung von Qualitätsförderungsverträgen auch nach Abschaffung des § 73c SGB V i.d.F. des GMG, ggf. auch als Strukturverträge auf Basis des ebenfalls abgeschafften § 73a SGB V oder als Einzelleistungsvergütung nach § 85 Abs. 2 S. 2 SGB V weiterhin zu, weshalb die bestehenden Verträge bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit oder ihrer Kündigung fortgelten.

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Mittels Zusatzverträgen einzelner Krankenkassen oder deren Verbänden mit KV können auch strukturierte Behandlungsprogramme für bestimmte Erkrankungen wie z.B. Diabetes, Brustkrebs oder koronare Herzerkrankungen, die Schaffung besonderer Organisationsstrukturen im fachärztlichen Bereich in Form von Schwerpunktpraxen z.B. in der Schmerztherapie, Dialyse, Diabetologie oder Onkologie oder die Teilnahme an Kooperationen mit Krankenhäusern und Pflegeheimen zum Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung gemacht werden.

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Inhaltlich beruhen die meisten dieser Zusatzverträge auf den vom Bundesversicherungsamt auf Basis der Richtlinien des G-BA zugelassenen Disease-Management-Programmen (DMP) nach §§ 137f, 137g SGB V i.V.m. §§ 28d, f RSAV.[90] Nach Änderung des § 73c SGB V kann deren Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung mit verbindlicher Wirkung für die Vertragsärzte über alle zur Verfügung stehenden Vertragstypen, sei es kollektivvertraglich, sei es einzelvertraglich, erfolgen.[91] § 28f RSAV ist zu entnehmen, dass die Durchführung eines DMP mit der zuständigen KV vor dem Antrag auf Zulassung vereinbart werden muss. In der Vereinbarung muss eine Arbeitsgemeinschaft vorgesehen werden, die sich darum kümmert, dass die von den Vertragsärzten erhobenen Behandlungsdaten pseudomysiert und maschinenlesbar versicherten- und leistungserbringerbezogen an die Krankenkassen übermittelt werden.

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Die Teilnahme des Arztes beruht genauso wie die des Patienten auf einer Einschreibung und ist freiwillig.[92] Die Abschaffung des § 73c SGB V und die Vereinheitlichung der Vertragskompetenzen in § 140a SGB V durch das GKV-VSG sollen an der Rechtslage inhaltlich nichts ändern.[93] Die bereits genehmigten strukturierten Behandlungsprogramme müssen dem BVA nicht nochmals vorgelegt werden.[94]

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