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3. Satzungen

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Im Vertragsarztrecht spielen Satzungen als Instrument der Normsetzung und als Organisationsstatut im Bereich der Selbstverwaltung der Ärzte eine Rolle. Sie werden innerhalb der KV gem. § 79 Abs. 3 Nr. 1 SGB V von deren Vertreterversammlung beschlossen.

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Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bewirkt, dass der Arzt nach § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V Zwangsmitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen KV wird. Damit unterliegt er auch deren Satzungsgewalt. Im Gegenzug erhält er die vollen mitgliedschaftlichen Rechte, u.a. das aktive und passive Wahlrecht zur Vertreterversammlung (§ 80 SGB V). Hieraus folgt die demokratische Legitimation der Vertreterversammlung hinsichtlich ihrer autonomen Normsetzungsbefugnisse.

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Satzungen sind Rechtsvorschriften im formellen Sinne, mit denen dem Staat untergeordnete Körperschaften im Rahmen der ihnen verliehenen Autonomie ihre eigenen Angelegenheiten mit Wirkung für sich und ihre Mitglieder regeln.[22] Sie unterscheiden sich von einer Rechtsverordnung dadurch, dass sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden. Daraus folgt, dass auch bei der Satzung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden sein muss, die den Anforderungen des Art. 80 GG entspricht. Ermächtigungsgrundlage für die Satzungen der KV ist § 81 SGB V. Diese Vorschrift gewährt den KV keine über den gesetzlichen Aufgabenbereich hinausgehende Allzuständigkeit. Satzungsbestimmungen dürfen den grundsätzlichen Strukturprinzipien des Vertragsarztrechts nicht widersprechen.[23]

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§ 81 Abs. 1 SGB V gibt die notwendigen Pflichtinhalte hinsichtlich Organschaften, Verwaltung und Haushalt vor. Nach Nr. 10 muss die Satzung auch die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrages (§ 75 SGB V) benennen. Obwohl diese Bestimmung Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der Vertragsärzte sein kann und daher im Lichte von Art. 80 GG etwas weit formuliert ist, ergeben sich hieraus keine Rechtsprobleme, weil die Pflichten der Vertragsärzte auch an anderer Stelle im Gesetz, in den Richtlinien des G-BA und vor allem in den Bundesmantelverträgen normiert sind. Nach § 81 Abs. 5 SGB V müssen die Satzungen der KV das Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten regeln (ausführlich dazu siehe Rn. 1286 ff.). Ebenso müssen Bestimmungen über die Fortbildung der Ärzte aufgenommen werden (Abs. 4).

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Nach § 81 Abs. 3 SGB V müssen die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen die von der KBV auf Bundesebene abzuschließenden Verträge[24], die dazu gefassten Beschlüsse und die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen KV und ihren Mitgliedern verbindlich sind, genauso wie die Richtlinien der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V und die des G-BA nach §§ 92, 136 Abs. 1 und § 136a Abs. 4 SGB V. Die Verbindlichkeit muss sowohl gegenüber der jeweiligen KV als auch gegenüber deren Mitgliedern hergestellt werden.[25] Damit ist die Satzung dasjenige Instrument, mit dem die Bundesmantelverträge und die Richtlinien des G-BA in das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen KV und Vertragsarzt in rechtlich verbindlicher Weise transportiert werden.[26] Die Satzungen der KV müssen der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden, § 81 Abs. 1 S. 2 SGB V.

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Bis zum Jahrgang 2003 wurden auch die Honorarverteilungsmaßstäbe nach § 85 Abs. 4 SGB V von den KV als Satzungen erlassen. Danach waren sie vertraglich mit der Krankenkasse zu vereinbaren. Mit dem GKV-VStG wurde diese Befugnis den KZV in der Neufassung des § 85 Abs. 4 SGB V und den KV in § 87b Abs. 1 SGB V ab dem Jahr 2012 wieder eingeräumt (siehe Rn. 211 ff.)

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