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a) Vertragspartner

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Die Bundesmantelverträge werden nach § 82 Abs. 1 SGB V von der KBV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossen, der nach § 217f Abs. 1 SGB V i.d.F. d. GKV-WSG ab dem 1.7.2008 die Aufgaben der früheren Spitzenverbände/Bundesverbände der Krankenkassen als deren Rechtsnachfolger übernahm und damit auch Vertragspartner der schon abgeschlossenen Bundesmantelverträge wurde, § 83 S. 1 SGB V i.d.F. d. GKV-WSG (siehe auch Rn. 32). Entsprechend der verschiedenen Kassenarten, die durch eigene Spitzenverbände repräsentiert waren, wurden traditionell für die Regionalkassen und für die Ersatzkassen getrennte Verträge abgeschlossen, nach Einführung des SGB V im Jahre 1989 erstmals mit Wirkung zum 1.10.1990.[58] Nach langen Verhandlungen konnten sich die Vertragspartner mit Wirkung zum 1.10.2013 auf einen einheitlichen Bundesmantelvertrag für alle Kassenarten einigen.[59] Für die vertragszahnärztliche Versorgung schloss die KZBV noch bis ins Jahr 2018 mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen ebenfalls getrennte Verträge für die Regionalkassen[60] und für die Ersatzkassen[61] ab. Erstmals im Jahre 2018 gelang es den Vertragspartnern, diese in einem einheitlichen Vertragswerk mit Wirkung ab dem 1.7.2018 zusammenzuführen.[62]

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