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4. Selektivverträge

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Als Selektivvertrag bezeichnet man einen Vertrag zwischen ausgewählten Vertragspartnern in Abgrenzung zum Kollektivvertrag, der alle Beteiligte im Versorgungssystem erfasst. Oft werden dafür die synonymen Begriffe „Direktvertrag“ oder „Einzelvertrag“ verwendet. Die Möglichkeiten zum Abschluss von Selektivverträgen, abweichend von den kollektivvertraglichen Regelungen, wurden erst lange nach Einführung des SGB V geschaffen. Den wieder abgeschafften Strukturverträgen (§ 73a SGB V i.d.F. 2. GKV-NOG) folgten die integrierte Versorgung (§§ 140a ff. SGB V) im GKV-GRG und die hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) und die Einzelverträge mit besonderem Versorgungsauftrag (§ 73c SGB V) im GKV-GMG. Selektivvertragliche Versorgungssysteme könnten bei zunehmender Ausweitung der davon umfassten Versorgungsbereiche wegen des Übergangs des Sicherstellungsauftrages an die Krankenkassen nebst entsprechender Bereinigung der Gesamtvergütung mit Verlust der entsprechenden Verwaltungskostenbeiträge zur Aushöhlung der KV führen.[100]

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Kennzeichen der Selektivverträge sind die Freiwilligkeit der Teilnahme von Krankenkassen, Leistungserbringern und Versicherten, und weitgehende Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung ohne Verbindlichkeit der für die vertragsärztliche Versorgung vorgegebenen Strukturen.[101]

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Der Gesetzgeber hat die integrierte Versorgung und die einzelvertraglichen besonderen Versorgungsaufträge mittels dem GKV-VSG ab dem Jahr 2015 unter der Überschrift „Besondere Versorgung“ in einem neu gefassten § 140a SGB V zusammengefasst (siehe dazu auch Kap. 9). §§ 73a und 73c SGB V wurden aufgehoben. Innovative Projekte werden seitdem vom G-BA nach § 92a SGB V finanziell aus einem „Innovationsfond“ gefördert, für den der G-BA nach § 92b SGB V einen Innovationsausschuss eingerichtet hat, der die Förderkriterien bekanntmacht und über die Vergabe der Mittel entscheidet, siehe dazu Rn. 81.

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Hinweis

Die auf Basis von §§ 73a, 73c und 140a SGB V a.F. abgeschlossenen Verträge gelten nach § 140a Abs. 1 S. 3 SGB V fort. Da die Voraussetzungen für den Abschluss von Einzelverträgen in § 140a SGB V n.F. gelockert und der Gestaltungsspieltraum der Krankenkassen erweitert wurde, sollen die vereinfachten Regelungen ab dem Inkrafttreten des GKV-VSG auch für die bestehenden Verträge gelten.[102]

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