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c) Prüfvereinbarung

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Nach § 106 Abs. 1 S. 2, 106a Abs. 4 SGB V sind Inhalt und Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei ärztlichen Leistungen, ferner nach § 106b Abs. 1 SGB V die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen einschließlich jeweils Maßnahmen wegen Unwirtschaftlichkeit zwischen den KV und den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. Verbänden der Ersatzkassen einheitlich zu vereinbaren. In einer weiteren Vereinbarung sind nach § 106d Abs. 5 SGB V Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen einschließlich Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen und einer Überschreitung der Zeitrahmen niederzulegen. Die von KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 106 Abs. 3 SGB V vereinbarten Rahmenempfehlungen zu den Prüfanlässen nach § 106a Abs. 2 SGB V, die Rahmenvorgaben für die Prüfung der Verordnungen und die nach § 106d Abs. 6 SGB V vereinbarten Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen sind Bestandteile der jeweiligen Vereinbarung (siehe auch Rn. 1030 ff. und 1080 ff.).

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