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d) Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
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Ebenfalls auf Bundesebene wird im Einheitlichen Bewertungsmaßstab der Inhalt und der Wert der abrechnungsfähigen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen bestimmt. Der EBM ist nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V Bestandteil der Bundesmantelverträge und über diese wiederum Bestandteil der Gesamtverträge. Anders als die Bundesmantelverträge wird der EBM nicht vereinbart, sondern durch ein institutionalisiertes Gremium, dem Bewertungsausschuss, dem Vertreter der Vertragspartner angehören, beschlossen (siehe Rn. 86).[78]