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2. Rechtsverordnungen

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Das Zulassungsrecht auf Basis der Vorgaben der §§ 95 ff. SGB V ist in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte[13] bzw. der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte[14] geregelt, die sowohl verfahrensrechtliche wie auch materiell-rechtliche Regelungen enthalten. Bei der in § 106 SGB V geregelten Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die Geschäftsführung der Ausschüsse nach Abs. 4a S. 9 in der Wirtschaftlichkeitsprüfungsverordnung[15] geregelt. Weitere verfahrensrechtliche relevante Vorschriften enthalten die Schiedsamtsverordnungen nach §§ 89 Abs. 6, 89a Abs. 11 SGB V und die Ausschussmitgliederverordnung[16] nach §§ 90 Abs. 3 S. 4 bzw. 91 Abs. 2 S. 7 SGB V. Soweit in einer Rechtsverordnung Normgebungskompetenzen weiter delegiert werden (Subdelegation), ist in der subdelegierten Verordnung die Ermächtigungsgrundlage anzugeben, weil die delegierte Rechtsetzungskompetenz den gleichen Beschränkungen wie die Rechtsverordnung selbst unterliegt.[17]

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Nach § 34 Abs. 3 und 4 SGB V wurden durch Rechtsverordnung unwirtschaftliche Arzneimittel[18] und Hilfsmittel mit geringem therapeutischen Nutzen[19] von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Die auf der Ermächtigung nach § 266 Abs. 7 SGB V beruhende Risikostrukturausgleichsverordnung[20] enthält neben den Verfahrensvorschriften für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs im Rahmen der morbiditätsorientierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§§ 266 Abs. 1, 271 SGB V)[21] in den §§ 28a–f die Festlegung der Krankheiten, die Gegenstand der Disease-Management-Programme (DMP) nach §§ 137f Abs. 2, 137g SGB V sein können sowie Anforderungen an die Durchführung dieser Programme. Für die an diesen Programmen teilnehmenden Vertragsärzte ergeben sich hieraus über die mit den KV geschlossenen Ergänzungsverträge Rechte und Pflichten (vgl. Rn. 208 f.)

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