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6. Prüfungs- und Beschwerdeausschuss

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Nach § 106 Abs. 1 SGB V überwachen die Krankenkassen und die KV gemeinsam die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung. Zuständig für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 106 Abs. 2 S. 1 SGB V die Prüfungsstelle nach § 106c SGB V. Danach werden nach § 106c Abs. 1 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und den KV für jeden Bezirk eine gemeinsame Prüfungsstelle und ein gemeinsamer Beschwerdeausschuss gebildet, der aus einer paritätischen Anzahl von Vertretern der KV und der Krankenkassen und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss nehmen nach § 106c Abs. 2 SGB V ihre Aufgaben eigenständig wahr, wobei die Prüfungsstelle den Beschwerdeausschuss organisatorisch unterstützt. Die Besetzung des Beschwerdeausschusses und die Geschäftsführung der Prüfungsstelle sind in der WiPrüfVO geregelt.[83]

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Die Prüfungsstelle wird in der Regel bei der KV errichtet, kann aber auch bei den Landesverbänden der Krankenkassen errichtet werden. Diese müssen sich auf die finanzielle und sächliche Ausstattung und auf einen Leiter einigen, der die Verwaltungsgeschäfte führt und die Organisation gestaltet. Kommt die Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Prüfungsstelle ist Behörde i.S.v. § 1 Abs. 2 SGB X.[84]

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Die Prüfungsstelle hat die für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen relevanten Daten und Unterlagen aufzubereiten und entscheidet nach § 106 Abs. 3 S. 1 SGB V über die zu treffenden Maßnahmen gegenüber Vertragsärzten, die ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle entscheidet eigenständig der Beschwerdeausschuss, gegen den dann auch die Klage zu richten ist (zu den weiteren Einzelheiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung siehe Rn. 1071 ff.).

8. Kapitel VertragsarztrechtC. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › IV. Die Leistungserbringer

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