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V. Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)

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Im Zuge des Ausbaus sektorenübergreifender Zusammenarbeit gewinnt die Vertretung der Krankenhäuser auch in der vertragsärztlichen Versorgung an Bedeutung. Die DKG ist als privatrechtlicher Verein mit Sitz in Berlin der Dachverband der Krankenhausträger in Deutschland. Ihr gehören 16 Landesverbände der öffentlichen Krankenhausträger aller Bundesländer und 12 Spitzenverbände privater, öffentlicher und gemeinnütziger Organisationen, die Krankenhäuser betreiben, an. Satzungsgemäße Organe der DKG sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer. Die DKG ist Teil der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und stellt im G-BA und in den sektorenübergreifenden Schiedsgremien die Vertreter der Krankenhausseite. In den Bereichen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (§ 136a SGB V), der Notfallversorgung (§ 75 Abs. 1b S. 2 SGB V), der vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a SGB V) und der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V) gibt es starke Überschneidungen zur vertragsärztlichen Versorgung, die nur gemeinsam mit der Vertretung der Krankenhäuser sinnvoll gestaltet werden können.

8. Kapitel VertragsarztrechtC. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › VI. Der Staat

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