Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 338

d) Beschlussfassung

Оглавление

96

Der Verfahrensgang und die Entscheidungsfindung richten sich nach den Geschäftsordnungen der in unterschiedlichen Zusammensetzungen zuständigen Bewertungsausschüsse.[77] Nach § 3 Geschäftsordnung entscheidet der BewA durch Beschlüsse, die entweder in Sitzungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren getroffen werden. Aus der Formulierung des § 87 Abs. 4 S. 1 SGB V, wonach der Erweiterte Bewertungsausschuss einberufen werden kann, wenn eine übereinstimmende Entscheidung des BewA nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich das Erfordernis der Einstimmigkeit der Beschlussfassung. Daraus folgt, dass der BewA nur beschlussfähig ist, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nach § 87 Abs. 5 S. 1 SGB V setzt der Erweiterte Bewertungsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder die vom BewA nicht getroffene Vereinbarung fest. Da der Erweiterte Bewertungsausschuss nicht paritätisch besetzt ist, wird die gegenseitige Blockierung der Vertragspartner ausgeschlossen. Die Beschlussunterlagen sind dem BMG zur Prüfung vorzulegen, das ein Beanstandungsrecht hat. Ergänzend dazu räumt § 87 Abs. 6 S. 1 SGB V dem BMG ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des BewA ein.

97

Die Beschlüsse des BewA haben gem. der Formulierung des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V die Rechtsqualität einer bundesmantelvertraglichen Vereinbarung. Sie sind im Deutschen Ärzteblatt oder auf der Homepage des Instituts des Bewertungsausschusses bekannt zu machen. Bezüglich der Festsetzungen des Erweiterten Bewertungsausschusses ergibt der in § 87 Abs. 5 S. 2 SGB V enthaltene Verweis auf § 82 Abs. 1 SGB V nichts anderes, weil Bundesmantelverträge nach § 82 Abs. 1 S. 2 SGB V Bestandteil der Gesamtverträge sind (vgl. Rn. 195).

98

Praxistipp

Übersichten der Beschlüsse mit Downloadmöglichkeit der schriftlichen Beschlussfassungen sind auf den Internetseiten der KBV: (http://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php) und des Instituts des Bewertungsausschusses (http://www.institut-ba.de/ba/beschluesse.html) abrufbar.

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх