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a) Rechtsstatus

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Die Ausgestaltung des BewA als eigenständiges Gremium im Bereich der gemeinsamen Selbstverwaltung bedingt eine organschaftliche Parteifähigkeit im Verhältnis zu den anderen Beteiligten im System der gesetzlichen Krankenversicherung, die jedoch nicht so weit geht wie die rechtliche Autonomie des G-BA (siehe Rn. 64).[69] Das ergibt sich aus der Formulierung des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V, wonach die KBV und der Spitzenverband Bund einen einheitlichen Bewertungsmaßstab durch den BewA vereinbaren. Dennoch ist der BewA nicht lediglich ein (Unter-)Ausschuss des Normgebers „Bundesmantelvertragspartner“, sondern repräsentiert den Normgeber des EBM in der besonderen Organisationsform „Vertragsorgan“.[70] Den Bundesmantelvertragspartnern ist die Zuständigkeit entzogen, soweit sie dem BewA zugewiesen ist [71] Das Gesetz weist dem BewA die Aufgabe der Körperschaften zu, den EBM als Vertrag abzuschließen. Er genießt deshalb gegenüber diesen Körperschaften keine rechtliche Autonomie. Die Ausschussmitglieder unterliegen deswegen den Weisungen der entsendenden Körperschaft.[72] Sie haben dazu deren Vollmacht zum Abschluss des EBM als öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die tragenden Körperschaften KBV und Spitzenverband Bund sind dennoch befugt, gegen Entscheidungen des BewA, die ihnen gegenüber ungeachtet ihrer Eigenschaft als Normverträge als Verwaltungsakt ergehen, Klage zu erheben.[73]

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