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a) Rechtsstatus

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Der G-BA ist die maßgebliche Rechtsetzungseinrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung, der nach dem GMG zum 1.1.2004 die bis dahin bestehenden Bundesausschüsse der Ärzte bzw. der Zahnärzte und Krankenkassen, den Ausschuss Krankenhaus und den Koordinierungsausschuss abgelöst hat.[42] Trägerorganisationen des G-BA sind gem. § 91 Abs. 1 S. 1 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund.

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Der G-BA ist nach § 91 Abs. 1 S. 2 SGB V rechtsfähig. Eine Regelung zur Rechtsqualität des G-BA als Träger öffentlicher Aufgaben fehlt. Nach Auffassung des BSG handelte es sich bei den früheren Bundesausschüssen um Anstalten des öffentlichen Rechts.[43] Nach anderer Auffassung ist der G-BA eine rechtsfähige Einrichtung sui generis.[44] Er hat in jedem Fall Behördeneigenschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 SGB X.[45]

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Der G-BA besteht aus einem Plenum (Beschlussgremium) und aus Unterausschüssen, welche die Entscheidungen des Beschlussgremiums vorbereiten.[46] Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Die Vertreter der Patientenorganisationen nach § 140f SGB V haben ein Mitberatungsrecht ohne Stimmrecht.[47] Die Verfahren bis zur Beschlussfassung sind in der Geschäftsordnung[48] und in der Verfahrensordnung[49] geregelt, die nach § 91 Abs. 4 SGB V mit Genehmigung des BMG beschlossen wurden. Die Sitzungen des G-BA sind in der Regel öffentlich. Der G-BA wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten, § 91 Abs. 1 S. 3 SGB V.

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Die Rechtsaufsicht über den G-BA und dessen Finanzen führt das BMG nach §§ 91a Abs. 1 SGB V i.V.m den Aufsichts- und Haushaltsvorschriften des SGB IV. Das BMG kann aufsichtliche Verfügungen per Zwangsgeld durchsetzen. Dem BMG sind die beschlossenen Richtlinien zur Prüfung vorzulegen, das nach § 94 Abs. 1 S. 2 SGB V ein Beanstandungsrecht bzw. nach S. 5 der Vorschrift für unterbliebene Beschlüsse ein Ersatzvornahmerecht hat. Das Beanstandungsrecht ist hinsichtlich erlassener Richtlinien auf die Kontrolle von Rechtsverstößen beschränkt.[50]

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Für Klagen gegen Richtlinien und Entscheidungen des G-BA wie auch in Aufsichtsangelegenheiten ist erstinstanzlich nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG das LSG Berlin-Brandenburg ausschließlich zuständig.

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