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II. Die Zeit der RVO

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Von entscheidender Bedeutung war die Schaffung der Reichsversicherungsordnung (RVO),[3] mit der das gesamte Sozialversicherungsrecht erstmals kodifiziert wurde. Die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten wurde allerdings dem bestehenden Einzelvertragssystem überlassen. Unter dem Regime der RVO entstanden in den folgenden Jahren als Gegenpol der Krankenkassen und auf Druck der Ärzteschaft[4] die ersten Strukturen einer gemeinsamen Selbstverwaltung, aus der auf Seiten der Ärzte regionale kassenärztliche Vereinigungen hervorgingen, die während des Dritten Reiches „gleichgeschaltet“ wurden.[5]

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Unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde durch das GKAR[6] zeitgleich mit dem „Gesetz über Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen“[7] das Kassenarztrecht und das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend im Sinne der heute noch vorhandenen Ausprägungen neu strukturiert. Die im Dritten Reich zentralisierten Kassenärztlichen Vereinigungen wurden wieder föderalistisch ausgerichtet. Des Weiteren wurden die Selbstverwaltungskompetenzen der Beteiligten angelegt und das Vergütungssystem der kollektivvertraglichen Ausgestaltung überantwortet. Für die bisherigen Kassenärzte und Kassenzahnärzte wurde das Zulassungswesen einschließlich einer Bedarfsplanung eingeführt. Es folgten eine Reihe von gesetzlichen Änderungen, die vor allem in den 70er und 80er Jahren in erster Linie Kostendämpfungsmaßnahmen vorsahen.

8. Kapitel VertragsarztrechtB. Historische Entwicklung › III. Das SGB V und die Gesundheitsreformen

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