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5. Aufgaben der KV

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Die Aufgaben der KV und der KBV sind in den materiellen Regelungen des Vertragsarztrechtes niedergelegt und ausführlich beschrieben. Als wichtigste Aufgabe ist die in § 75 Abs. 1 SGB V angeordnete Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu nennen, wozu nach § 99 SGB V die Aufstellung eines Bedarfsplanes im Einvernehmen mit den KK gehört.[31] Auch die Organisation des Notdienstes in sprechstundenfreien Zeiten gehört nach § 75 Abs. 1b SGB V zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung.[32] Die KV haben ferner nach §§ 82 ff. SGB V die Kollektivverträge über Inhalt und Ausgestaltung der vertragsärztlichen Versorgung abzuschließen und nach § 87b Abs. 1 SGB V die Honorarverteilung unter ihren vertragsärztlichen Mitgliedern zu besorgen.[33] Nach § 135b Abs. 1 SGB V[34] haben die KV Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen und zu dokumentieren, ebenso die erbrachten Leistungen auf Qualität (Abs. 2) und die Abrechnungen der Vertragsärzte auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität zu prüfen (§ 106d SGB V). Gemeinsam mit den KK haben sie nach §§ 106 ff. SGB V die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu überwachen.

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Das GKV-VSG übertrug den KV in § 75 Abs. 1a SGB V die Einrichtung von Terminservicestellen. Deren Aufgabe ist es, den Versicherten mit einer Überweisung zum Facharzt binnen einer Woche einen Termin zu verschaffen. Nach dem TSVG müssen diese Terminservicestellen seit dem 1.1.2020 unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer 24 Stunden erreichbar sein.

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Die KV haben nach § 75 Abs. 2 S. 1 SGB V die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Dazu gehört auch im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung die Interessenvertretung in der Politik, gegenüber dem Gesetzgeber und den Berufsverbänden.[35] Ein über ihren hoheitlichen Aufgabenbereich hinausgehendes gesundheitspolitisches Mandat der Vertragsärzte haben die KV jedoch nicht.[36]

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Art. 2 Abs. 1 GG schützt die Zwangsmitglieder öffentlich-rechtlicher Körperschaften vor einer Überschreitung ihrer gesetzlich eingeräumten Befugnisse und gewährt infolgedessen einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen unzulässige Betätigungen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Mitglied dadurch einen spürbaren Nachteil erleidet.[37]

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