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1. Rechtsstatus

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Nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V bilden die Vertragsärzte einschließlich der Vertragspsychotherapeuten ebenso wie die Vertragszahnärzte für den Bereich jedes Bundeslandes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung.[4] Diese KV bzw. KZV bilden nach § 77 Abs. 4 SGB V wiederum die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV).[5] Die KV und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind nach § 77 Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Sie sind als Träger öffentlicher Gewalt nicht grundrechtsfähig.[6] Die KV können auch nicht die Grundrechte der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder wahrnehmen.[7]

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Organe einer KV sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

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Die zugelassenen Ärzte, die in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und in Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte bzw. Psychotherapeuten bzw. Zahnärzte, wenn sie wenigstens 10 Stunden pro Woche beschäftigt werden, werden nach § 77 Abs. 3 SGB V Zwangsmitglieder der regional zuständigen KV, was § 95 Abs. 3 SGB V auch als Folge der Zulassung anordnet.

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Die KV stehen nach § 78 SGB V unter staatlicher Aufsicht, die hinsichtlich der Bundesvereinigungen durch das BMG und auf Länderebene durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird. Es handelt sich nach § 78 Abs. 3 SGB V um eine Rechtsaufsicht, die zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Selbstverwaltungsentscheidungen nicht berechtigt.[8] Die früher qua Verweisung auf die §§ 88 und 89 SGB IV gegebenen Aufsichtsbefugnisse wurden durch die durch das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz neu eingeführten Abs. 4–6 erheblich zugunsten des BMG bis hin zur Zwangsgeldfestsetzung ausgeweitet.[9] Die Genehmigungs- und Beanstandungsbefugnisse sind an den maßgeblichen Stellen im Gesetz genannt, insbesondere in §§ 81 Abs. 1 S. 2, 78 Abs. 1 und 3, 79a SGB V.

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