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e) Institut des Bewertungsausschusses

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§ 87 Abs. 3b SGB V verpflichtete die KBV und den Spitzenverband Bund zur Unterstützung des BewA der Ärzte bis spätestens 30.4.2007 ein Institut zu gründen, das Analysen und Berichte erstellt und die Beschlüsse vorbereitet, die zur Umsetzung der in §§ 87, 87a und 116b Abs. 6 SGB V genannten Aufgaben erforderlich sind. Aus dieser Aufgabenstellung und der Nichtbeteiligung der KZBV ergibt sich, dass das Institut für den BewA der Zahnärzte nicht tätig werden kann.

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Der Gesetzgeber wollte durch ein neutrales Institut die Professionalität des BewA erhöhen, weil er die bestehenden Strukturen aufgrund der ständigen Interessenkonflikte zwischen Krankenkassen und Ärztevertretern für ineffizient ansah.[78] Finanziert wird das Institut nach § 87 Abs. 3c SGB V über Zuschläge auf die ambulant-kurativen Behandlungsfälle, die von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung aufzubringen sind.

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Seit 1.1.2009 obliegt dem Institut die Geschäftsführung des BewA, die bis dahin von der KBV wahrgenommen worden war. Nach § 87 Abs. 3e SGB V hat der BewA für das Institut eine Verfahrens- und eine Geschäftsordnung und eine Finanzierungsregelung beschlossen, die vom BMG genehmigt und veröffentlicht wurden. Die Aufgaben des Instituts entsprechen im Wesentlichen denen des BewA mit Ausnahme der Beschlussfassung. Die Internetseite des Instituts ist laut § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des BewA neben dem Deutschen Ärzteblatt offizielles Bekanntmachungsorgan der Beschlüsse. Das Institut hat Behördeneigenschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 SGB X bzw. § 1 Abs. 4 VwVfG, weil es Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, nämlich die des BewA. Es ist aber nicht rechtsfähig.[79]

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