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3. Zulassungs- und Berufungsausschüsse
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Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen nach §§ 95 ff. SGB V sind durch die KV und die Landesverbände der Krankenkassen bzw. Verbände der Ersatzkassen gemeinsame Zulassungsausschüsse zu errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte und der Krankenkassen bestehen, § 96 Abs. 1 und 2 SGB V.[81]
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Über Widersprüche gegenüber Entscheidungen der Zulassungsausschüsse entscheiden die nach § 97 Abs. 1 SGB V in gleicher Weise eingerichteten Berufungsausschüsse. Diese unterscheiden sich von den Zulassungsausschüssen nach § 97 Abs. 2 SGB V dadurch, dass zu den Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen noch ein unabhängiger Vorsitzender hinzu kommt, über den sich beide Seiten einigen müssen.
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Die Geschäftsstellen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse sind bei den KV eingerichtet, § 96 Abs. 3 bzw. § 97 Abs. 2 S. 4 SGB V. Die Zulassungs- und Berufungsausschüsse sind autonome Gremien der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen ohne körperschaftlichen Status. Für Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder haften deshalb die entsendenden Körperschaften, siehe Rn. 49.
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Die konkrete Aufgabenstellung über die grundlegende Zulassungsvorschrift des § 95 SGB V hinaus enthalten die auf Basis von § 98 SGB V erlassenen Zulassungsverordnungen für Ärzte und für Zahnärzte nebst den erforderlichen Verfahrensregelungen, welche Vorrang gegenüber den darüber hinaus anwendbaren allgemeinen Verfahrensregelungen des SGB X haben (ausführlich zum Zulassungsverfahren siehe Rn. 502 ff.).