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V. Operationelle Risiken

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Eine mehrere und ganz verschiedene Risiken umfassende – indes keineswegs zu vernachlässigende – „Restkategorie“ von Risiken bilden die operationellen Risiken. Dabei handelt es sich nach der EU-aufsichtsrechtlichen Definition um das Verlustrisiken, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken.26

Die Kategorie der operationellen Risiken lässt sich in weitere Einzelrisiken aufgliedern (z.B. betriebs- und andere leistungswirtschaftliche Risiken, Rechts- und Reputationsrisiken) und umfasst allgemein betriebliche Risiken im Unterschied zu den Gewinn- und Verlustrisiken, die unmittelbar mit der unternehmerischen Betätigung und den dabei zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen zusammenhängen (unternehmerische Risiken). Im Handel mit Finanzinstrumenten gehört das Risiko zu den operationellen Risiken, unerwartete Verluste im Zusammenhang z.B. mit Handlungen des Personals oder von Dritten, aufgrund technischer Fehler oder sonstiger äußerer Einflüsse zu erleiden.

Operationelle Risiken sind in vielen Fällen nicht transaktionsbedingt, weil die Risikofaktoren außerhalb der Transaktion mit einem Finanzinstrument liegen (z.B. das Reputationsrisiko).27 Die Situation ist insofern ähnlich wie bei den bei jedem Marktteilnehmer bestehenden Liquiditätsrisiken. Allerdings gibt es operationelle Risiken, die durch die Transaktion mit einem Finanzinstrument bedingt sein können (z.B. Risiko marktmissbräuchlicher Handelspraktiken des Transaktionspartners).

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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