Читать книгу Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente - Thomas Weck - Страница 18

1. Verträge als Mittel zur bilateralen Risikoverteilung

Оглавление

Die Verteilung von Risiken ist im Rahmen einer Finanztransaktion letztlich Sinn der vertraglichen Bindung, denn jedes Rechtsgeschäft enthält Unsicherheitsfaktoren und trifft mit Blick darauf eine rechtsverbindliche Regelung.58 Die Unsicherheit folgt im Fall von Verträgen mit verpflichtenden Elementen namentlich aus dem Zukunftsbezug des Rechtsgeschäfts. Soweit Verträge im Rahmen von Finanztransaktionen also Verpflichtungen für die Transaktionspartner vorsehen, regeln sie auch, wer – aus Sicht der Vertragspartner – die mit der Unsicherheit verbundenen Risiken zu tragen hat. So enthält z.B. ein Vertrag über den Kauf einer Aktie oder Anleihe eine einklagbare Selbstverpflichtung des Verkäufers, das Instrument zum vereinbarten Zeitpunkt an den Käufer zu liefern.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über die mit einem Vertrag verbundenen Risiken erfolgt insbesondere dann, wenn die Risiken aus Sicht der Parteien für die Durchführung der Transaktion essentiell (d.h. vertragswesentlich) sind. Beispielsweise kann ein Kreditnehmer über einen Darlehensvertrag sicherstellen, dass er Liquidität erhält (vgl. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Gegenzug verschafft sich der Kreditgeber durch den Darlehensvertrag eine rechtsverbindlich abgesicherte Aussicht, den gewährten Darlehensbetrag (u.U. mit Zinsen) zurückzuerhalten (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Die entsprechenden Verpflichtungen des jeweils anderen Transaktionspartners sind deshalb grundsätzlich ausdrücklich im Darlehensvertrag vereinbart. Die auf Risikobewusstsein und -bereitschaft aufbauende privatautonome Risikozuordnung stellt wegen des meist dispositiven Charakters der Vorschriften über Verpflichtungsverträge den vorrangigen Ansatzpunkt für die privatrechtliche Beurteilung der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien dar.59

Die Transaktionspartner treffen allerdings nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Vereinbarung über die vertragliche Risikoverteilung. Zum Teil sind Vertragsvereinbarungen über die Risikotragung ohnehin entbehrlich, z.B. weil es sich um einen reinen Verfügungsvertrag handelt, der unmittelbar den vertraglichen Erfolg herbeiführt (vgl. z.B. § 929 BGB).60 Zum Teil können die Transaktionspartner auf Vereinbarungen zur Risikotragung auch verzichten, weil das Gesetz relevante Risiken über – dispositive – Gefahrtragungsregeln einer Vertragspartei zuweist (vgl. z.B. §§ 269ff. BGB).

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

Подняться наверх