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cc) Arten
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Weiterhin lassen sich die Körperschaften in Gebiets-, Personal-, Real-, sowie Verbandskörperschaften einteilen. Sie unterscheiden sich nach dem Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft. Bei Gebietskörperschaften führt bereits der örtliche Bezug kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft, sofern nicht weitere Unterscheidungsmerkmale hinzutreten, wie etwa die Staatsangehörigkeit[31]. Zu den Gebietskörperschaften zählen aus dem Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung insbesondere die Gemeinden. Deren „Mitglieder“ sind die Einwohner, also alle Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde[32]. Hinzu kommen die Landkreise. Denn „Mitglieder“ der Landkreise sind jedoch nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern deren Einwohner[33]. Sie werden daher auch als „unechte Gemeindeverbände“ bezeichnet.
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Personalkörperschaften knüpfen in der Regel an eine bestimmte Eigenschaft des Menschen, zB seinen Beruf, an und haben diesen Menschen in der Regel als Zwangsmitglieder: die Rechtsanwalts- und Notarkammern, die Heilberufekammern, die Kammern nach der Handwerksordnung (s. zB § 90 Abs. 2 HwO). Bei den damit verwandten Realkörperschaften ergibt sich die Mitgliedschaft aus der Sache, zB aus dem Eigentum an einem Grundstück oder aus der Innehabung eines bestimmten Betriebs: Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nach § 2 Abs. 1 IHKG (Sa. I Nr 818).
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Verbandskörperschaften haben lediglich juristische Personen als Mitglieder. Deshalb erstreckt sich die Zuständigkeit der Organe der Bundkörperschaften ausschließlich auf die juristischen Personen und nicht auf deren Mitglieder. Solche Verbandskörperschaften sind etwa die Bundesrechtsanwaltskammer, die Kreishandwerkerschaften (s. § 86 HwO), die Krankenkassen- und die Sparkassenverbände, die Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 BauGB. Hinzu kommen auf dem Gebiet des Kommunalrechts die echten Gemeindeverbände. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass Mitglieder die verbandsangehörigen Gemeinden sind. Zu ihnen zählt insbes. der Zweckverband[34].