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IV. Bestimmung der Zuständigkeit
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Eine klausurrelevante Frage, die zugleich eng mit der Verwaltungsorganisation verwoben ist, bildet die Bestimmung der Zuständigkeit der handelnden Behörde. Hier ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen, der instanziellen und der örtlichen Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den einschlägigen Sachmaterien: Hier ist zunächst die Vorfrage der Verbandskompetenz zu klären, also die Frage, welcher Verwaltungsträger für die betreffende Sachaufgabe zuständig ist: der Bund, das jeweilige Land, ein Träger mittelbarer Staatsverwaltung oder die Europäische Union (s.o. Rn 156 ff). Die sachliche Zuständigkeit weist sodann innerhalb des zuständigen Verwaltungsträgers die Sachaufgabe bestimmten Behörden oder anderen Organen zu: So sind die Polizeibehörden zuständig für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht oder die Bauaufsichtsbehörden für das Bauordnungsrecht.
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Die sich anschließende instanzielle Zuständigkeit geht der Frage nach, welcher Verwaltungsstufe innerhalb eines mehrstufigen Aufbaus der sachlich zuständigen Behörden die Aufgabe zugewiesen wird. Die instanzielle Zuständigkeit führt oftmals zur Zuständigkeit der unteren Stufe bei einem zweistufigen Verwaltungsaufbau bzw. der untersten Stufe bei einem dreistufigen Verwaltungsaufbau (s.o. Rn 133 ff). Je komplexer die Einzelaufgabe ist, desto eher betraut der Gesetzgeber aber die höhere oder oberste Verwaltungsstufe damit. Schließlich regelt die örtliche Zuständigkeit den räumlichen Tätigkeitsbereich. Sie wird erst dann relevant, wenn auf der gleichen Verwaltungsstufe eine Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten erfolgt.
Beispiel:
Aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung sind für das Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung die Länder zuständig. Die Landesbauordnungen weisen die sachliche Zuständigkeit jeweils den Bauaufsichtsbehörden zu (sachliche Zuständigkeit). Innerhalb der Bauaufsichtsbehörden ist regelmäßig die untere Bauaufsichtsbehörde instanziell zuständig. Da es innerhalb aller Bundesländer mehrere Bauaufsichtsbehörden auf der unteren Stufe gibt, muss auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt werden. Diese richtet sich nach der Lage des betreffenden Grundstücks[68].
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Für die Bearbeitung von Klausuren gilt Folgendes: Die Zuständigkeit ist nur selten problematisch. Häufig wird im Sachverhalt ein Handeln durch die „zuständige Behörde“ festgestellt. (Eingehendere) Prüfungen der Zuständigkeit wären hier nicht nur zeitintensiv, sondern sogar fehlerhaft, da ungefragt. Wird lediglich das Handeln einer „Behörde“ unterstellt, so wird zwar regelmäßig eine Prüfung der Zuständigkeit erwartet. Diese ist jedoch ebenfalls oftmals einfach festzustellen. (Klausur-)Relevant werden kann die Zuständigkeitsprüfung insbes. beim Erlass eines Verwaltungsakts. Deshalb soll sie in diesem Zusammenhang später etwas ausführlicher behandelt werden (s.u. Rn 470 ff).
Ausbildungsliteratur:
Alexander, Medienrecht – Auskunft über Blogfinanzierung, JuS 2018, 1072 ff (Schwerpunkbereichsklausur mit Behördenbegriff nach dem IFG); Burgi/Zimmermann, Verwaltungskompetenzen (Art. 83 ff GG), JURA 2019, 951; Durner/Grandmontagne, „Hamburger Lehren“ JA 2018, 441 (Fallbearbeitung zur Verwaltungskompetenz); Groß, Demokratische Legitimation und Verwaltungsorganisation, JURA 2016, 1026; Kemmler, Die mittelbare Staatsverwaltung und ihre ausbildungsrelevanten Themenbereiche, JA 2015, 329; Kment, Das Eigenverwaltungsrecht der Europäischen Union, JuS 2011, 211; U. Stelkens, Grundbausteine des Verwaltungsorganisationsrechts, JURA 2016, 1013; Voßkuhle/Kaiser, Die Ausführung von Bundesgesetzen – Verwaltungskompetenzen, JuS 2017, 316.