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d) Beliehene
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In der Verwaltungspraxis spielen zudem „Beliehene“ oder „beliehene Unternehmen“ eine bedeutende Rolle. Der Staat überträgt hier Privatpersonen oder privatrechtlichen Gesellschaften Hoheitsbefugnisse, um einzelne Hoheitsaufgaben außerhalb des Behördenapparats zu erfüllen. Er entlastet auf diese Weise den Verwaltungsapparat und macht sich zugleich die private Sachkenntnis nutzbar.