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3. Nicht-gesetzesakzessorische Verwaltung

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Die durch das GG bestimmte Kompetenzordnung gilt nicht nur für die gesetzesakzessorische, sondern auch für die „gesetzesfreie“ bzw. nicht gesetzesakzessorische Verwaltung (zum Begriff s.o. Rn 24). Da Art. 83 ff GG lediglich den Vollzug von Bundesgesetzen regeln[63], ist bei der „gesetzesfreien“ Verwaltung auf die Grundsatzregelung des Art. 30 GG zur Kompetenzverteilung im Bundesstaat zurückzugreifen. Auch insoweit sind also grundsätzlich die Länder zuständig[64].

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