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aa) Begriff
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Eine Beleihung liegt vor, wenn – erstens – natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts – zweitens – Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung im eigenen oder fremden Namen übertragen werden und – drittens, dies vor allem – diese Personen zur Aufgabenerfüllung mit einer Rechtsstellung ausgestattet werden, die sie ermächtigt, hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten auszuüben.