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aa) Begriff
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Anstalten des öffentlichen Rechts – häufig öffentliche Anstalten oder auf kommunaler Ebene kommunale Anstalten[35] genannt – sind zunächst ein „Bestand von Mitteln, sächlichen und persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind“[36]. Diese Definition erfasst aber lediglich einen „Betrieb“ zur Erfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben. Zur Erlangung organisationsrechtlicher Relevanz muss daher eine gewisse organisatorische Verselbstständigung hinzukommen. Der zentrale Unterschied der Anstalt zur Körperschaft liegt darin, dass Körperschaften Mitglieder haben, Anstalten hingegen Nutzer[37].