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cc) Reichweite der Rechtsfähigkeit

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Zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören Anstalten nur, soweit sie rechtsfähig sind. Es gibt eine Reihe vollrechtsfähiger Anstalten. Sie bilden sowohl gegenüber dem Träger der Anstalt wie auch gegenüber jedem Dritten eine nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich selbstständige Einheit mit eigenem Namen. Sie werden durch ein Gesetz geschaffen oder zugelassen. Sie haben typischerweise eigene Satzungsgewalt.

Beispiele:

der Deutsche Weinfonds,
die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
die Landesanstalten für das Rundfunk- und Medienwesen,
die Studentenwerke (die aber teilweise als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert sind)[38].

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Es existieren aber auch teilrechtsfähige Anstalten. Sie bilden nur vermögensrechtlich und nur gegenüber Dritten eine rechtlich selbstständige Einheit. Sie sind nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts, freilich selbstständige Subjekte staatlicher Verwaltung. Sie werden durch ein Gesetz geschaffen oder zugelassen. Sie haben eigene Satzungsgewalt, die indes als Folge von Rechten des Anstaltsträgers eingeschränkt ist.

Beispiele:

der Deutsche Wetterdienst (DWD)[39],
Sparkassen[40].

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Viele Anstalten, insbes. im kommunalen Bereich, sind jedoch nicht rechtsfähig. Sie sind vielmehr Funktionseinheiten eines Hoheitsträgers und unterscheiden sich im Außenverhältnis – im Verhältnis zu den Benutzern und sonstigen Dritten – trotz ihres eigenen Namens nicht vom Anstaltsträger. Sie haben keine eigenständigen Berechtigungen und Verpflichtungen und auch kein Vermögen.

Beispiele:

kommunale Versorgungsanstalten (Stadtwerke, sofern nicht rechtlich verselbstständigt),
städtische Badeanstalt,
Stadtbibliothek,
kommunale Entsorgungseinrichtungen (Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, sofern nicht rechtlich verselbstständigt).
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