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1. Vollzug von Landesgesetzen

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Vergleichsweise einfach gestaltet sich der Vollzug von Landesgesetzen. Art. 83 ff GG sind hier nicht einschlägig, da sie sich auf den Vollzug von Bundesgesetzen beschränken (hierzu sogleich). Folglich greift die allgemeine Vorschrift zur Kompetenzverteilung ein: Gemäß Art. 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz nichts Abweichendes bestimmt. Aus diesem Grunde fallen viele, auch examensrelevante Materien des Besonderen Verwaltungsrechts in die Zuständigkeit der Länder. Dies gilt etwa für weite Bereiche des Polizei- und Ordnungsrechts[51].

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