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I. Die Bedeutung des Verwaltungsakts

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Der Verwaltungsakt (im Folgenden VA) ist die klassische Handlungsform des deutschen Verwaltungsrechts und das zentrale Steuerungsinstrument der Verwaltung[1]. Er erfasst Einzelmaßnahmen der Verwaltung, die bestimmten gemeinsamen Rechtsregeln unterworfen werden. In ihrer einheitlichen rechtlichen Erfassung liegt eine erste Bedeutung des VA. Diese hervorzuheben ist angezeigt, weil – vom Tatsächlichen aus betrachtet – sehr unterschiedliche Erscheinungsformen von Verwaltungshandlungen denselben Rechtsregeln unterliegen.

Beispiele für VAe:

das Verkehrszeichen,
die Baugenehmigung,
die Gewerbeerlaubnis und die Gewerbeuntersagung,
der Steuerbescheid,
die Immatrikulation,
die Verkündung des Ergebnisses der Juristischen Prüfungen,
die Genehmigung einer Satzung durch die Aufsichtsbehörde,
die Ernennung zum Beamten.

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Der VA wurde von Otto Mayer geprägt. Er übernahm die Figur aus dem französischen Recht unter Berücksichtigung von Vorarbeiten der deutschen Verwaltungsrechtslehre des 19. Jahrhunderts[2]. Der Grund für diese Schöpfung war, dem Bürger Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung zu eröffnen. Denn bis zum Inkrafttreten der VwGO im Jahre 1960 musste zur Erlangung von Rechtsschutz ein VA vorliegen. Dieser besaß damit eine rechtswegeröffnende Funktion[3]. Seit dem Inkrafttreten der VwGO (1.4.1960) ist die mit der Qualifizierung einer behördlichen Handlung als VA verbundene Rechtsschutzfunktion jedoch zweitrangig, da § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg unabhängig davon eröffnet, ob ein VA oder eine sonstige Amtshandlung vorliegt. Prozessuale Bedeutung hat der VA nur noch für die Bestimmung der statthaften Klageart und damit auch für die Klagefrist sowie die Notwendigkeit eines Vorverfahrens.

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Die große Relevanz des VA legt die Annahme nahe, dass die einschlägigen Gesetze den Begriff des VA zumindest seit Ausgang des 19. Jahrhunderts verwenden. Dem ist jedoch nicht so: Ältere Gesetze verwenden für die zu treffende Verwaltungsentscheidung spezielle Ausdrücke, zB die Begriffe Verfügung, Erlaubnis, Dispens, Konzession (s. zB § 47 GewO)[4]. Diese Sachentscheidungen sind rechtlich durchweg VAe. Der Begriff VA fand sich erstmalig in den Verwaltungsgerichtsgesetzen, die nach 1945 erlassen wurden. Die Militärratsverordnung Nr 165 von 1948[5] enthielt in § 25 Abs. 1 die erste Legaldefinition des Begriffs. Die heute gültige Definition findet sich in § 35. Sie knüpft an jene an und nimmt die zwischenzeitlich erfolgten wissenschaftlichen Bemühungen um den Begriff in sich auf.

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