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aa) Funktion
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Weiterhin muss eine „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme“ vorliegen. Damit handelt es sich bei der „hoheitlichen Maßnahme“ um den Oberbegriff. Beide Einzelelemente, also „hoheitlich“ und „Maßnahme“ werden im Anschluss an die juristische Tradition gemeinsam behandelt[12]. Allerdings kann ihnen durchaus eine jeweils eigenständige Funktion zuerkannt werden. Denn der Begriff der Maßnahme impliziert einen gewissen Erklärungsgehalt[13]. Und das Adjektiv „hoheitlich“ bringt das Erfordernis der Einseitigkeit zum Ausdruck[14].