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3. Verfahrensfunktion

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Neben der zuvor in Rn 276 ff dargelegten materiell-rechtlichen Funktion der Konkretisierung und zugleich Stabilisierung kommt dem VA aber auch eine wichtige Funktion im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren zu: Nach § 9 bringt der VA ein Verwaltungsverfahren im engeren Sinne zum Abschluss (zum Begriff s.o. Rn 171). Zugleich kommen damit die Verfahrensanforderungen des VwVfG zur Anwendung. Dies gilt etwa für das Anhörungsrecht nach § 28.

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