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5. Rechtsschutzfunktion

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Schließlich besitzt der VA eine rechtsschutzspezifische Funktion. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG sowie nach der einfach-gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nicht (mehr) vom Vorliegen eines VA abhängig. Allerdings kommt dem VA die wichtige Funktion der Klageartbestimmung zu: Nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist bei einem belastenden Verwaltungsakt (zB einer polizeilichen Durchsuchungsanordnung) die Anfechtungsklage statthaft. Und wird umgekehrt ein begünstigender VA begehrt (zB eine Baugenehmigung), so ist eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zu erheben[6]. Mit diesen Klagearten sind zugleich spezifische Sachentscheidungsvoraussetzungen verbunden, nämlich die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff VwGO sowie die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 VwGO[7].

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