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III. Die Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts
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Den Begriff „Verwaltungsakt“ definiert § 35. Nach dieser Norm ist VA „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.“[8] Ersichtlich unterscheidet diese Begriffsbestimmung zwei Arten von VAen. Satz 1 befasst sich mit dem „Normalfall“, Satz 2 behandelt einen „Spezialfall“ des VA: die Allgemeinverfügung. Beiden Fällen ist getrennt nachzugehen.