Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 215

dd) Abgrenzungen

Оглавление

294

Keine Behörde sind Verfassungsorgane, soweit sie nicht Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; Maßnahmen der Gesetzgebung, der Regierung oder der Rechtsprechung sind deshalb niemals VA. Privatpersonen sind grds. keine Behörde, es sei denn, sie sind Beliehene. Behörde sind auch nicht Stellen der öffentlichen Verwaltung, die unselbstständig sind und nach außen nicht in Erscheinung treten, zB Referate in Ministerien, Dezernate in nachgeordneten Behörden, Dienststellen, Projektgruppen oder Arbeitsgemeinschaften.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх