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4. Titulierungsfunktion

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Darüber hinaus kann sich der Staat durch den VA einen Vollstreckungstitel schaffen, um die gesetzlichen Pflichten der Bürger zwangsweise durchzusetzen, vgl. § 6 Abs. 1 VwVG. Darin liegt gegenüber der herkömmlichen Vollstreckung eine erhebliche Erleichterung: Denn ansonsten muss zur Vollstreckung zunächst eine gerichtliche Entscheidung erlangt werden (dazu ausf. § 16).

Beispiel:

Die Pflicht zur Zahlung von Gebühren für die Abfallbeseitigung ergibt sich aus einer gemeindlichen Satzung. Die Verwaltung setzt entsprechend den Regeln der Satzung die von den Bürgern zu zahlende Höhe der Gebühr in einem Gebührenbescheid fest. Dieser ist ein VA. Wenn der Bürger nicht zahlt, vollstreckt die Verwaltung den Bescheid. Letzteres ist bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich, ohne dass zuvor eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird.

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