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Behörden sind demnach alle Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden, auch Organe der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auf die Bezeichnung als Behörde kommt es nicht an. Ferner ist mit der Führung des Begriffs nicht automatisch verbunden, dass es sich um eine Behörde iSd VwVfG handelt[9].
Beispiele:
Militärische Kommandobehörden sind keine Behörden iSd VwVfG, da sie lediglich ein Element militärischer Befehlsstruktur darstellen. Die einheitlichen Stellen nach §§ 71a ff (s.o. Rn 178) sind ebenfalls Behörden, obwohl sie nicht als solche bezeichnet werden.
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Da § 1 Abs. 4 an den funktionellen Behördenbegriff anknüpft, können auch sog. Beliehene wie die Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) in die Rolle einer Behörde nach § 1 Abs. 4 einrücken. Umgekehrt ist es möglich, dass eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinne keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (s.o. Rn 121).
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Behörde im hier relevanten Sinne sind auch Verfassungsorgane, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen. Der Bundespräsident als Leiter der Behörde Bundespräsidialamt handelt daher als Behörde, ebenso die Bundesminister in ihrer Eigenschaft als Leiter der Behörde Ministerium. Behörden sind ferner die Chefs der Kammern der sog. verkammerten freien Berufe, zB Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten.
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Beim Erlass des VwVfG im Jahre 1976 hatte der Gesetzgeber naturgemäß solche Maßnahmen im Blick, die überwiegend oder gar ausschließlich von Amtswaltern verantwortet werden und damit von personalen Entscheidungselementen geprägt sind (zum Begriff des Amtswalters s.o. Rn 124). Im Zuge des stetigen technischen Fortschritts hat der Gesetzgeber zunächst teilautomatisierte VAe anerkannt. Wegen der zunehmenden Verbreitung in der modernen Massenverwaltung, insbes. im Bereich des Steuerrechts, ist zudem im Jahre 2017 in § 35a der vollautomatisierte VA in das VwVfG aufgenommen worden[10]. Damit wird anerkannt, dass auch überwiegend oder gar vollständig von automatischen Einrichtungen erlassene Maßnahmen als VAe i.S.d. VwVfG anzuerkennen sind. Dies impliziert die Gleichstellung der automatischen Einrichtungen nach § 35a mit Behörden i.S.d. § 35 S. 1 (zum teil- und vollautomatisierten VA ausf. Rn 411 f)[11].