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bb) Definition
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Das Kriterium der Außenwirkung greift die bereits behandelte Differenzierung zwischen Innenrecht und Außenrecht auf (s.o. Rn 57). Zur Erlangung einer Außenwirkung muss die Maßnahme zunächst den verwaltungsinternen Bereich verlassen. Zudem muss die Maßnahme auf unmittelbare Außenwirkung „gerichtet“ sein. Die Außenwirkung darf also nicht nur faktisch entstehen, sondern muss nach ihrem objektiven Sinngehalt bezweckt sein[63]. Allerdings wird diese Intention durch die Rechtsvorschrift, die vollzogen wird, oftmals indiziert[64].