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a) Befehlende Verwaltungsakte

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Jeder belastende VA, der einen Befehl – Verpflichtung zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen – enthält, ist vollstreckungsfähig und dann vollstreckungsbedürftig, wenn der Adressat die Ausführung des Befehls verweigert. Befehlende VAe sind das typische Handlungsmittel der Eingriffsverwaltung.

Beispiele:

Verfügungen der Ordnungsverwaltung (zB Platzverweisung, Abrissverfügung);
Abgaben(Steuer-, Gebühren- und Beitrags-)bescheide.

371

Nicht vollstreckungsfähig sind belastende VAe, die eine Vergünstigung verweigern, zB die Versagung einer Subvention oder die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse. Denn sie enthalten gerade keinen Befehl. Nimmt ein Schüler trotz Nichtversetzung am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil, so handelt er ohne Rechtsgrund – deshalb kann er vom Unterricht insoweit ausgeschlossen werden.

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