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2. Unterscheidung nach dem Regelungsinhalt
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Zudem ist zwischen befehlenden, gestaltenden und feststellenden VAen zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist am Regelungsinhalt orientiert. Relevant wird sie insbes. im Rahmen des Vollstreckungsrechts. Denn lediglich befehlende VAe sind vollstreckungsfähig.
Beispiele:
Eine Abrissverfügung bedarf der Vollstreckung, wenn der Adressat der Verfügung dem Gebot nicht freiwillig nachkommt. Mit der Einbürgerung eines Ausländers ist der Vorgang „Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit“ hingegen abgeschlossen; Zwangsmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde sind in diesem Zusammenhang nicht vorstellbar.