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c) Feststellende Verwaltungsakte

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Nicht vollstreckungsfähig ist ebenfalls ein lediglich feststellender VA. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die Rechtslage im Einzelfall verbindlich festgeschrieben werden soll (s.o. Rn 313). Seine Funktion besteht darin, rechtserhebliche Eigenschaften in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festzustellen oder abzulehnen. Darin beschränkt sich der verfügende Teil[138]. Feststellende VAe bezwecken daher von vornherein keine Vollstreckung.

Beispiele[139]:

die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft[140] oder der Staatsangehörigkeit[141];
die Erteilung eines Vertriebenenausweises[142];
die Festsetzung des Besoldungsdienstalters[143];
die Filmbewertung durch die Filmbewertungsstelle[144];
die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan[145];
die Feststellung des Hauptwohnsitzes[146].

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Um einen Spezialfall des feststellenden VA handelt es sich im Regelfall beim streitentscheidenden VA[147]. Er bildet den Abschluss eines gerichtsähnlichen Verfahrens, in dem eine Behörde über eine streitige Rechtslage oder ein streitiges Rechtsverhältnis in Anwendung des geltenden Rechts entscheidet.

Beispiel:

Im Kommunalrecht kann es zwischen Kommunen zu Grenzstreitigkeiten kommen, insbes. bei unklarer Zuordnung einzelner Grundstücke. Über solche Streitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde durch streitentscheidenden VA[148].

Streitentscheidende VAe müssen sich indessen nicht auf eine lediglich feststellende Wirkung beschränken. So entscheiden in den Nachprüfungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (s.u. Rn 876) die Vergabekammern gemäß § 168 Abs. 3 S. 1 GWB durch VA. Dieser VA ist vollstreckbar, wie sich aus S. 2 ergibt[149].

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Einen weiteren Spezialfall des feststellenden VA stellt der beurkundende VA dar. Es geht bei ihm um die Eintragung eines Rechts in ein von einer staatlichen Stelle geführtes Verzeichnis. Auf Grund der Eintragung kann in einem späteren Verfahren die Existenz des Rechts nicht widerlegt werden. In Letzterem liegt die Regelungswirkung. Normalerweise enthalten Beurkundungen Wissenserklärungen und sind deshalb kein VA.

Beispiel

Die Eintragung eines alten Wasserrechts (zB das Recht zum Einleiten von Abwasser in einen Fluss) nach § 20 WHG (Sa. I Nr 845) in das Wasserbuch, § 87 Abs. 2 WHRSG[150]. Ob die Eintragung einer Baulast (das Recht, ein anderes Grundstück in bestimmter Weise zu benutzen) in das Baulastverzeichnis einen beurkundenden VA darstellt, ist umstritten[151].

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