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a) „Endgültige“ Verwaltungsakte
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Darüber hinaus ist nach der Regelungsintention zu unterscheiden zwischen vorläufigen und „endgültigen“ VAen. Der Begriff der Endgültigkeit darf hier aber nicht in einem absoluten Sinne (miss-)verstanden werden. Denn auch nach ihrem Erlass können VAe grundsätzlich aufgehoben werden (dazu ausf. § 15). Gemeint ist vielmehr, dass der VA zumindest zunächst eine abschließende Regelung treffen möchte. Dies ist regelmäßig der Fall.