Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 266
На сайте Литреса книга снята с продажи.
a) „Endgültige“ Verwaltungsakte
Оглавление377
Darüber hinaus ist nach der Regelungsintention zu unterscheiden zwischen vorläufigen und „endgültigen“ VAen. Der Begriff der Endgültigkeit darf hier aber nicht in einem absoluten Sinne (miss-)verstanden werden. Denn auch nach ihrem Erlass können VAe grundsätzlich aufgehoben werden (dazu ausf. § 15). Gemeint ist vielmehr, dass der VA zumindest zunächst eine abschließende Regelung treffen möchte. Dies ist regelmäßig der Fall.