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aa) Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt
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Bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist ein Vorhaben ohne entsprechende Zulassung zunächst verboten; wird die Zulassung beantragt, soll die Behörde vorweg lediglich prüfen, ob das Vorhaben den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht. Stellt sie diese Entsprechung fest, muss die Genehmigung erteilt werden. Damit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die typische Formulierung lautet hier: „… ist zu erteilen, wenn …“. Der Erlaubnisvorbehalt kommt nur dann zum Tragen, wenn Versagungsgründe für ein Erteilen der Genehmigung vorliegen. Solche präventiven Verbote mit Erlaubnisvorbehalt werden dann normiert, wenn ein Vorhaben nach Ansicht des Gesetzgebers letztlich erwünscht ist, aber vorab kontrolliert werden soll. Sie werden daher teilweise auch als Kontrollerlaubnis bezeichnet.
Beispiele:
• | die Erteilung einer Baugenehmigung nach den Landesbauordnungen[189]; |
• | die Erteilung einer Anlagengenehmigung nach § 6 BImSchG. |
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In formeller Hinsicht ist die positive Eröffnungskontrolle ein begünstigender VA; in materieller Hinsicht gibt dieser VA dem Bürger nichts, weil er das Gewollte ohnehin schon verfassungsrechtlich realisieren darf wegen der verfassungsrechtlichen Schutz genießenden allgemeinen Gewerbefreiheit bzw Unternehmerfreiheit[190] oder der Baufreiheit[191]. Diese materielle Seite der Eröffnungskontrolle bedingt mehrere Folgen: Die Ablehnung der Erlaubnis ist ein Eingriffsakt und unterliegt strikter gesetzlicher Bindung. Es ist Sache der Verwaltung, eine fehlende Genehmigungsvoraussetzung nachzuweisen.