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c) Abgrenzung zum vorsorglichen Verwaltungsakt
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Im Zusammenhang mit dem vorläufigen VA wird regelmäßig auch der vorsorgliche VA erörtert. Das BVerwG[160] hat diesen Begriff kreiert. Es ging in dem Verfahren um die Kündigung eines schwer behinderten Arbeitnehmers. Obwohl seine Eigenschaft als Schwerbehinderter noch nicht feststand, widersprach die zuständige Behörde „vorsorglich“ der außerordentlichen Kündigung. Das Gericht stellte die Zulässigkeit dieses Vorgehens fest und führte aus, dass derartige Entscheidungen vorsorgliche VAe seien, denen der Vorbehalt immanent sei, dass das Verfahren zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers führe. Bei näherer Betrachtung der Entscheidungsgründe erweist sich der vorsorgliche VA indes als „normaler“ VA, sodass dieser Begriff im Gegensatz zu der Bezeichnung vorläufiger VA keine neue eigenständige Handlungsform der Verwaltung charakterisiert. Die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft ist nach den Ausführungen im Urteil weder Voraussetzung für die Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle noch sonstige Entscheidungsvoraussetzung. Die Figur des vorsorglichen VA hat sich deshalb nicht durchgesetzt und sollte daher terminologisch aufgegeben werden[161].