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8. Unterscheidung nach der Abhängigkeit von anderen Verwaltungsakten

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Die Differenzierung zwischen unabhängigen und abhängigen VAen knüpft daran an, ob die Wirksamkeit eines VA vom Erlass eines anderen VA abhängt. Das ist normalerweise nicht der Fall. Ein beliebiges Gebot setzt die Existenz eines vorangegangenen Gebots nicht voraus. Ausnahmsweise ist aber ein VA von einem anderen abhängig oder akzessorisch:

Beispiele:

eine Auflage (die Nebenbestimmung „Auflage“ ist ein VA, s.u. Rn 422; Androhung eines Zwangsmittels[181]; Gebührenbescheid[182]; eine Kostenlastentscheidung nach § 80; eine Einziehungsverfügung ist abhängig von der Pfändungsverfügung[183].

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