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b) Arten der Eröffnungskontrollen
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Häufig sind VAe im Zusammenhang mit Eröffnungskontrollen anzutreffen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass eine bestimmte Betätigung oder ein bestimmtes Vorhaben vor der Verwirklichung kontrolliert werden soll. Allerdings ist der VA kein notwendiger Bestandteil einer Eröffnungskontrolle. Vielmehr lässt der Gesetzgeber in einigen Fällen eine Anzeige oder Anmeldung der Betätigung genügen. Sie muss dann nicht mehr gesondert zugelassen werden.
Beispiele:
• | Anzeigeverfahren für bestimmte Bauvorhaben nach den Bauordnungen der Länder[186]; |
• | Anzeige eines stehenden Gewerbes nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO[187]. |
Bedarf es eines VAes, sind nach der Kontrollintention zwei Fälle zu unterscheiden: Entweder es besteht eine Pflicht zur Erteilung der Genehmigung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen; oder die Erteilung der Genehmigung steht trotz der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im behördlichen Ermessen. Den ersten Fall nennt man präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder Kontrollerlaubnis, den zweiten repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt oder Ausnahmebewilligung[188].