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a) Gebundene und Ermessensverwaltungsakte

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Nach dem Grad der Gesetzesbindung ist zu unterscheiden zwischen gebundenen VAen und Ermessens-VAen. Gebundene Verwaltungsakte müssen erlassen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Demgegenüber liegt ein Ermessens-VA vor, wenn dieser bei Erfüllung des Tatbestandes der VA erlassen werden kann. In den zweiteren Fällen ist das Ermessen pflichtgemäß auszuüben (s.o. Rn 206 ff). Die typische Formulierung für gebundene VAe lautet „ist“, „hat“ oder „muss“. Hingegen werden Ermessens-VAe regelmäßig durch die Formulierung „kann“ gekennzeichnet.

Beispiele:

die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit („ist… zu untersagen“)[184];
die polizeiliche Generalklausel („können die notwendigen Maßnahmen treffen“)[185].
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