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b) Zustimmungsbedürftige Verwaltungsakte
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Ein VA, der eine zustimmungsbedürftige Begünstigung des Adressaten regelt, heißt zustimmungsbedürftiger VA. Ist dieser VA antragsbedingt (verfahrensrechtliche Mitwirkung), spricht man auch vom antragsbedingten VA.
Beispiel:
Nach den Landesbauordnungen wird das Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung nur auf Antrag eingeleitet (etwa nach § 68 Abs. 1 BauO Bln)[170]. Die Baugenehmigung darf dem Bauherrn also nicht gegen seinen Willen „aufgezwungen“ werden. Trotz der erforderlichen Mitwirkung des Bauherrn ergeht die Baugenehmigung in Form eines VA, so dass es sich um keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt.
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Die Begriffe „zustimmungsbedürftiger VA“ und „antragsbedingter VA“ werden häufig gleichgesetzt. Sie sind jedoch voneinander abzugrenzen, da auch dann, wenn die Gesetze die Notwendigkeit eines Antrags nicht festlegen, eine Mitwirkung des Adressaten in Betracht kommt. Dies ist insbes. dann der Fall, wenn mit einer Berechtigung eine Belastung verbunden ist. Während die antragslose Gewährung einer Begünstigung noch vorstellbar erscheint, ist sie in Kombination mit einer Belastung ausgeschlossen.
Beispiel:
Die Gewährung einer Subvention an einen Unternehmer unter der Bedingung, die Produktion umzustellen; während die Geldzahlung für den Unternehmer positiv ist, ist eine Produktionsumstellung mit Nachteilen verbunden: Umschulung der Produktionsarbeiter, Suche nach neuen Kunden etc. Diese Begünstigung/Belastung muss der Unternehmer freiwillig nicht akzeptieren.