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bb) Repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt
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Repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt existieren, um im Einzelfall Härten, die ein generelles gesetzliches Verbot bestimmten Tuns zur Folge hat, abzumildern. Wird ein Härtefall festgestellt, kann die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ein an sich verbotenes Tun erlauben. Deshalb werden die einschlägigen Regelungen als repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt bezeichnet. Der Befreiungsvorbehalt kommt sachlich nur dann zum Tragen, wenn gesetzlich genannte Gründe für die Befreiung vorliegen. Die in der „Unterdrückung“ einer Tätigkeit zum Ausdruck kommende Repressivität ist hier bereits in eine Eröffnungskontrolle für eine Tätigkeit eingebunden und damit gegenüber nachträglichem repressiven Einschreiten zeitlich vorverlagert.
Beispiele:
• | die Zulassung einer Gewässernutzung nach § 12 WHG[192]; |
• | das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG. |
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Repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt sollen in Ausnahmefällen die Handlungsmöglichkeiten des Bürgers über das gesetzlich Geregelte hinaus erweitern. Sie sind deshalb in formeller wie materieller Hinsicht begünstigende VAe. Im Einzelfall kann auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein Anspruch bestehen. Der Anspruch ergibt sich dann, wenn die Versagung der Ausnahmebewilligung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt[193].