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7. Unterscheidung nach der primären Wirkrichtung

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Darüber hinaus kann nach der primären Wirkrichtung unterschieden werden zwischen personalen und dinglichen VAen. Personale VAe regeln unmittelbar das Verhalten oder die Rechtsstellung von Personen. Der dingliche VA erfasst Einzelfallregelungen, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Zustand eines Gegenstands beziehen. Auch dingliche VAe richten sich aber mittelbar regelmäßig an Personen; ihr Regelungsgehalt bezieht sich aber vor allem auf eine Sache[175].

Beispiele:

die Widmung;
die Entwidmung;
all die weiteren Fälle, die § 35 S. 2 zweite Variante – die sachbezogene Allgemeinverfügung – betreffen;
die Erteilung einer Baugenehmigung.

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Auch wenn der Gesetzgeber den dinglichen VA anerkannt hat, ist keineswegs klar, was unter ihm zu verstehen ist. Rechtstheoretisch ist die Annahme sachbezogener Rechtsverhältnisse nur bedingt nachvollziehbar[176]. Der Begriff dinglicher VA kann deshalb nur dann eine sinnvolle Funktion haben, wenn man ihn als Umschreibung der Summe von VAen begreift, deren Adressaten durch eine Beziehung zu einer Sache bestimmt sind[177]. Zudem lassen sich nur in begrenztem Maße spezifische Rechtsfolgen aus der Figur ableiten. Insbes. kann die Rechtsnachfolgefähigkeit nicht alleine mit der Dinglichkeit eines VA begründet werden[178]. Abgesehen von eindeutigen ausdrücklichen Anordnungen einer Rechtsnachfolge[179] wird die Dinglichkeit aber oftmals als zentrales Begründungselement für eine Rechtsnachfolge herangezogen[180].

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