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a) Einstufige Verwaltungsakte

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Zudem kann nach den Regelungsstufen unterschieden werden zwischen einstufigen und mehrstufigen VAen. Diese Differenzierung ist orientiert an der Zahl der Behörden, die am Erlass eines VA mitwirken. Von einem einstufigen VA ist jedenfalls dann zu sprechen, wenn für seinen Erlass außer der für die Entscheidungsfindung zuständigen Behörde keine anderen Behörden zu beteiligen sind. Die Gesetze drücken das häufig durch die Worte „zuständige Behörde“ aus.

Beispiel

§ 47 Abs. 2 S. 1 KrWG: „Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen…“

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