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a) Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 1. Var. VwVfG)
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Allgemeinverfügung ist zunächst ein VA, der sich an einen „nach allgemeinen Merkmalen“ bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Bei Erlass eines VA dieser Art kann der Personenkreis unbestimmt sein. Durch § 35 S. 2, 1. Var. werden die Adressaten „nach allgemeinen Merkmalen“ und deshalb nicht individuell, sondern „nur“ gattungsmäßig bestimmt, zB alle Hundehalter, alle Fahrradfahrer.
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Bei der adressatenbezogenen Allgemeinverfügung kommt es damit nicht auf einen feststehenden Personenkreis an. Dies belegen die nachfolgenden anerkannten Beispiele.
Beispiele:
• | Anordnung seuchenpolizeilicher Maßnahmen über Rundfunk[99]; |
• | Bekanntgabe eines Smogalarms nach § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG[100]; |
• | Anordnung des Bundesgesundheitsamts an pharmazeutische Unternehmen[101]; |
• | Verbot an die Fans eines bestimmten Fußballvereins, sich während eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Stadtgebiet aufzuhalten[102]; |
• | Schließung einer Grundschule[103]; |
• | Einräumung von Sonderöffnungszeiten für Verkaufsstellen[104]; |
• | Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote im Rahmen der Corona-Pandemie[105]. |